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KOSTENLOSE ERSTBERATUNG
Getreu unserem Motto: “Nichts Menschliches ist uns fremd!” möchten wir Ihnen über den Erstkontakt eine kostenlose Beratung schenken. In diesem persönlichen Gespräch können wir gezielter die individuelle Situation Ihrer Firma eingehen und Ihnen daher auch viel besser Lösungswege aufzeigen, die Ihnen zur Verfügung stehen.
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In der GmbH Krise ist schnelles Handeln gefordert. Als Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie sich daher mit den Gefahren finanzieller Engpässe befassen. Denn nicht selten haften Geschäftsführer persönlich im Falle einer Insolvenz. Wie und wann Sie eine GmbH Insolvenz anmelden müssen und was sonst noch alles bei der Regelinsolvenz zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Wann muss man eine GmbH Insolvenz anmelden?
Wann die Insolvenz der GmbH angemeldet werden muss, gibt die Insolvenzordnung InsO vor. Diese legt fest, wann eine GmbH insolvent ist und wie in diesem Falle zu verfahren ist.
Die GmbH Insolvenz ist nach InsO anzumelden, wenn für das Unternehmen die Insolvenzreife eingetreten ist. Die Insolvenzreife der GmbH tritt ein, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Man spricht in diesem Fall von den sogenannten Insolvenzgründen:
- Zahlungsunfähigkeit der GmbH (§ 17 InsO)
- drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung der GmbH (§19 InsO)
- drohende Überschuldung der GmbH
Die Zahlungsunfähigkeit ist in Deutschland einer der häufigsten Gründe für die Insolvenz einer GmbH. Viele Unternehmen und Selbstständige haben Schulden. Das ist an sich kein Grund, sich Sorgen zu machen. Problematisch wird es erst, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Raten pünktlich zu zahlen und die offenen Forderungen zu bedienen.
Sie fragen sich, ob Ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist und wann sie einen Insolvenzantrag stellen müssen?
Unsere Insolvenz Experten unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihrer Bilanzen und zeigen Ihnen Wege und Möglichkeiten, um Ihre GmbH Krise unbeschadet zu überstehen und die drohende Insolvenz zu vermeiden.
Wann genau ist eine GmbH insolvent?
Anhand der Insolvenzgründe lässt sich genau festlegen, wann ein Unternehmen als insolvent einzustufen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen ist. Doch wann besteht für eine GmbH Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung? Hierfür gibt es eindeutige Definitionen.
Insolvenzgrund Nr. 1 Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH
Die gesetzliche Definition für Zahlungsunfähigkeit lautet wie folgt:
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Absatz 2 InsO: Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Der Schuldner ist in diesem Fall die GmbH. Als grobe Orientierung können Sie sich merken: Belaufen sich Ihre Forderungen auf einen Anteil von zehn Prozent, können Sie noch beruhigt schlafen. Alles, was darüber hinausgeht, ist gefährlich.
Sind Sie nicht in der Lage, die fälligen Rechnungen in nächster Zeit zu bezahlen oder der Prozentsatz steigt weiter über zehn Prozent an, wird es Zeit, etwas zu unternehmen. Die Definition für „bald“ ist in diesem Fall laut dem Bundesgerichtshof eine Frist von drei Wochen.
Stehen Sie vor einer solchen Situation, wenden Sie sich unverzüglich an eine erfahrene Unternehmensberatung oder einen Anwalt Ihres Vertrauens. Bedenken Sie: Die Zahlungsunfähigkeit ist in Deutschland hauptsächlich dafür verantwortlich, dass es zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens kommt.
Gerne stehen Ihnen unsere Insolvenzexperten bei derartigen GmbH Problemen zur Seite.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit könnte sich zu einem GmbH Problem entwickeln. Drohende Zahlungsunfähigkeit heißt, dass Sie befürchten, in Zukunft die bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen können. Um das zu überprüfen, bedient man sich einer Liquiditätsplanung.
Hierbei werden alle zu erwartenden Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln Ihrer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gegenübergestellt. Die Liquiditätsplanung kommt immer dann zum Einsatz, wenn sich eine GmbH in einer finanziellen Krise befindet. Mithilfe der Liquiditätsplanung wird versucht, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH doch noch abzuwenden.
Mit dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit möchte der Gesetzgeber Unternehmen dazu anregen, frühzeitig die drohende Insolvenz zu prüfen und rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass viele GmbH Geschäftsführer sehr spät einen Insolvenzantrag stellen. Damit wird von vornherein die Möglichkeit einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens vereitelt.
Die Überschuldung der GmbH
Die gesetzliche Definition für die Überschuldung lautet wie folgt:
- Überschuldung nach § 19 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Daraus ist abzuleiten, dass eine GmbH mit positiver Fortführungsprognose insolvenzrechtlich nicht als überschuldet gilt. Von Fachleuten wird die rein rechnerische Überschuldung auch als bilanzielle Überschuldung bezeichnet. Was sich aus der Tatsache ableitet, dass eine aktuelle Bilanz Aufschluss darüber gibt, ob eine Überschuldung der GmbH vorliegt oder nicht.
Fällt Ihnen als GmbH Geschäftsführer bei einem in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag auf, dass dieser nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann, sollten bei Ihnen alle Alarmglocken klingeln. Auch wenn eine bilanzielle Überschuldung nicht automatisch mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gleichzusetzen ist, besteht für die Geschäftsleitung dringender Handlungsbedarf.
Dieser ergibt sich aus den erheblichen Haftungsrisiken, die mit einer drohenden GmbH Insolvenz einhergehen. Die Überprüfung auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist umgehend erforderlich. Zudem ist es angeraten, sich hinsichtlich bestehender Sanierungsoptionen oder alternativer Möglichkeiten wie dem GmbH Verkauf oder der GmbH Auflösung beraten zu lassen.
Ist Ihre GmbH überschuldet, sollten Sie sich statt an eine Schuldnerberatung direkt an erfahrene Insolvenzexperten wenden. Wir können Sie umfangreich beraten und auf dem Weg raus aus der GmbH Krise begleiten.
Wer darf eine Insolvenz anmelden?
In Deutschland sind folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen:
- natürliche Personen
- Privatpersonen
- Selbstständige und Freiberufler
- juristische Personen
Für juristische Personen – zu denen die GmbH gehört – und Selbstständige kommt eine Regelinsolvenz infrage. Privatpersonen durchlaufen die Privatinsolvenz. Während für Privatpersonen die Chance auf eine Restschuldbefreiung besteht, trifft das für juristische Personen nicht zu.
Gut zu wissen: Zu den Privatpersonen, für die eine Privatinsolvenz infrage kommt, zählen auch ehemalige Selbstständige, sofern sie nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus einem Angestelltenverhältnis haben.
Zu den Schulden aus dem Angestelltenverhältnis zählen neben Lohnschulden auch Lohnsteuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge, die ein Unternehmer seinen Angestellten zu zahlen hätte.
Was vielen nicht geläufig scheint, ist die Tatsache, dass auch Gläubiger einen Anspruch darauf haben, den Antrag für ein Insolvenzverfahren zu stellen.
Und zwar dann: „wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen können“.
Wer muss die GmbH Insolvenz anmelden: Insolvenzantragspflicht?
Sie sind Geschäftsführer einer GmbH? Dann sind Sie dazu verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Und zwar unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Für die Überschuldung der GmbH sieht das Gesetz eine Frist von sechs Wochen vor.
Was bedeutet die Insolvenzantragspflicht für GmbH Geschäftsführer?
Stellen Sie als Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht oder versäumen die gesetzlich vorgeschriebene Frist, droht Ihnen eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung. Dabei ist zu beachten, dass auch in diesem Fall Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Im Zweifel wird Ihnen das Gericht nicht glauben, Sie hätten nichts von den Zahlungsschwierigkeiten Ihrer GmbH gewusst.
Ihre Aufgaben als Geschäftsführer sind in erster Linie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben. Dazu zählen unter anderem die Sicherstellung der Buchhaltung, die Aufstellung der Bilanzen und Jahresabschlüsse und die Publizierung der Abschlüsse. Und das alles unter dem Aspekt der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.
Gut zu wissen:
Laut § 15a InsO besteht für den Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzantragspflicht und nach § 64 des GmbHG haftet der Geschäftsführer für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH geleistet wurden.
Sie befinden sich in einer finanziellen Krise, die Schulden wachsen Ihnen über den Kopf und Sie befürchten, dass Ihre GmbH fällige Zahlungen nicht mehr leisten kann? Dann wäre es angebracht, einen Insolvenzantrag zu stellen oder sich unverzüglich nach Alternativen umzuschauen. Für Letzeres kenne wir einige Optionen.
Gerne beraten unsere Insolvenzexperten Sie und kümmern sich um Ihre GmbH Probleme. Nicht in jedem Fall ist bei drohender Insolvenz die Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig. Alternativen zur drohenden GmbH Insolvenz sind beispielsweise die Auflösung des Unternehmens oder der Verkauf der GmbH trotz Schulden.
Wann muss die GmbH Insolvenz anmelden?
Schieben Sie bei einer GmbH Krise die Entscheidung nicht zu weit hinaus. Es ist verständlich, dass Sie sich scheuen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Allerdings sollten Sie bedenken, dass Ihre Chance, Ihr Unternehmen durch eine Restrukturierung zu retten, höher ausfällt, wenn Sie frühzeitig in das Verfahren einsteigen oder sich zumindest professionelle Unterstützung suchen.
Nur so vermeiden Sie das Risiko für die Haftung des Geschäftsführers. Es kommt nicht selten vor, dass sich Geschäftsführer durch zu langes Zögern strafbar machen und eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung riskieren.
Auch wenn Sie, wie oben aufgeführt laut Insolvenzrecht rein theoretisch:
- drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit
- sechs Wochen bei Überschuldung
Zeit haben, um einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten Sie diese Fristen nicht unnötig ausschöpfen.
Insolvenzverschleppung und persönliche Haftung
Seit dem 1. Januar 2024 greift die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Daher raten wir Geschäftsführern einer GmbH, die sich in einer finanziellen Krise befinden, umgehend aktiv zu werden. Ansonsten droht dem GmbH Geschäftsführer die persönliche Haftung.
Was heißt das konkret?
Eine GmbH muss nachweisen, dass sie die kommenden zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen. Daher ist es für Sie als GmbH Geschäftsleiter wichtig, dass Sie die Frist nicht ausschöpfen. Insbesondere dann, wenn bereits während der Sechs-Wochen-Frist zu erkennen ist, dass sich die Überschuldung mit der außerinsolvenzlichen Sanierung nicht beseitigen lässt.
Auch bei der Zahlungsunfähigkeit sollten Sie nicht zwingend die drei Wochen Frist abwarten, bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen. Ist es absehbar, dass die Geldmittel Ihrer GmbH zu einem bestimmten Stichtag und darüber hinaus in den kommenden drei Wochen nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten abzudecken, gilt Ihre GmbH ab dem Betrachtungsstichtag als zahlungsunfähig.
Die Berechnung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist komplex und nicht für jeden nachvollziehbar.
Es lohnt sich also in jedem Fall, spätestens ab diesem Zeitpunkt professionelle Hilfe zu Rate zu ziehen, um das Risiko einer persönlichen Haftung zu vermeiden.
Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Meldet eine GmbH Insolvenz an, muss der Geschäftsführer die Kontrolle der Firma abgeben. Dafür wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Für den Zeitraum der Prüfung des Insolvenzantrags durch das Insolvenzgericht bestellt dieses einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser entscheidet im Falle der Regelinsolvenz über Finanzen und Vertragsabschlüsse.
Außerdem ist er berechtigt, Angestellte der GmbH zu kündigen. Alternativ dazu sieht der Gesetzgeber eine Insolvenz in Eigenverwaltung vor. Die Kontrolle der GmbH und die Leitung der Geschäfte verbleiben in diesem Fall in den Händen des GmbH Geschäftsführers. Allerdings wird er durch einen vom Insolvenzgericht ernannten Sachverwalter überwacht.
Die Aufrechterhaltung der Geschäftsleitung mit vorübergehenden Eingriff in den Geschäftsbetrieb bietet dem Unternehmen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart. Die GmbH kann sich selbstständig sanieren, ihre wirtschaftliche Lage verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit wiederherstellen.
Ist der Insolvenzantrag zulässig und begründet und es kommt zur Regelinsolvenz, entscheiden Insolvenzverwalter und Gläubiger im Fortgang des Verfahrens über die Sanierung oder Auflösung des Unternehmens.
Fazit
In den meisten Fällen ist die Insolvenzreife einer GmbH schon erreicht, bevor Geschäftsführer diesen Fakt wahrnehmen oder anerkennen. Denken Sie daran: Schon wenn Sie einen Anteil von zehn Prozent Ihrer Rechnungen nicht pünktlich begleichen können, ist das ein ernstes Warnzeichen.
Um den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zu vermeiden, sollten Sie rechtzeitig die Notbremse ziehen. Dabei muss es nicht in jedem Fall der Insolvenzantrag sein. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Unternehmensberater kennen wir alternative Möglichkeiten. Gerne unterstützen wir Sie in der GmbH Krise.