Ratgeber · Insolvenz

GmbH zahlungsunfähig – was jetzt zu tun ist

Zahlungsunfähigkeit ist einer der beiden Gründe, die eine Insolvenzantragspflicht auslösen. Was das bedeutet, wie Sie sie feststellen – und welche Schritte jetzt zählen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr bezahlt werden.
  • BGH-Faustregel: Liquiditätslücke von über 10 % länger als drei Wochen.
  • Antragspflicht: spätestens drei Wochen nach Eintritt (§ 15a InsO).
  • Ab Eintritt gilt ein Zahlungsverbot – sonst persönliche Haftung (§ 15b InsO).

Wenn eine GmbH ihre fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Zahlungsunfähigkeit ist nicht nur ein betriebswirtschaftliches, sondern vor allem ein rechtliches Problem – mit klaren Pflichten und persönlichen Risiken für den Geschäftsführer.

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 InsO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt als Faustregel: Kann das Unternehmen mehr als 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht begleichen, ist es zahlungsunfähig. Eine bloße Zahlungsstockung – ein kurzfristiger Engpass, der innerhalb von rund drei Wochen behoben wird – reicht dagegen nicht aus.

Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Hier ist überwiegend wahrscheinlich, dass die GmbH ihre Zahlungen künftig nicht mehr leisten kann. Sie löst noch keine Antragspflicht aus, eröffnet aber die Möglichkeit, frühzeitig und geordnet zu handeln – etwa über ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung.

Wie Sie die Zahlungsunfähigkeit feststellen

Ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt, lässt sich nicht aus dem Bauch heraus beurteilen. In der Praxis dienen dazu vor allem zwei Instrumente:

  • Liquiditätsstatus zum Stichtag: Sie stellen die sofort verfügbaren Mittel den am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüber. Liegt eine Lücke vor, ist eine Prognose nötig.
  • Finanzplan / 3-Wochen-Prognose: Lässt sich die Lücke innerhalb von drei Wochen schließen (durch erwartete Eingänge, Kreditlinien, Gesellschaftermittel), liegt nur eine Stockung vor. Bleibt sie über 10 %, ist die GmbH zahlungsunfähig.
  • Verlaufsbetrachtung („Bugwellenmodell“): Schiebt das Unternehmen eine wachsende Bugwelle nicht bezahlter Rechnungen vor sich her, spricht das für eingetretene Zahlungsunfähigkeit – auch wenn formal immer wieder kleine Beträge fließen.

Diese Prüfung sollten Sie dokumentieren. Sie entlastet Sie später gegenüber einem Insolvenzverwalter und zeigt, dass Sie Ihre Pflichten ernst genommen haben.

Sofortmaßnahmen: die ersten Schritte

Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit und handeln Sie dann strukturiert:

  • aktuellen Liquiditätsstatus und eine rollierende Liquiditätsplanung erstellen
  • Gespräche mit den wichtigsten Gläubigern suchen (Stundung, Ratenzahlung, Rangrücktritt)
  • kurzfristige Liquiditätsquellen prüfen (offene Forderungen einziehen, Gesellschafterdarlehen, Factoring)
  • Zahlungen nur noch nach den gesetzlichen Vorgaben leisten (siehe unten)
  • frühzeitig fachlichen Rat einholen, solange noch Spielraum besteht

Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden

Gerade unter Druck werden in der Praxis immer wieder dieselben – teuren – Fehler gemacht:

Diese Fehler kosten Geschäftsführer am häufigsten ihr Privatvermögen:
  • Abwarten und hoffen: Die Krise „aussitzen“ ist der direkte Weg in die Insolvenzverschleppung samt persönlicher Haftung.
  • Einzelne Gläubiger bevorzugt bedienen: Wer in der Krise nur „wichtige“ Gläubiger bezahlt, riskiert spätere Anfechtung durch den Insolvenzverwalter und Haftung.
  • Geld oder Vermögen beiseiteschaffen: Solche Zahlungen sind anfechtbar und können strafbar sein (u. a. Bankrott, § 283 StGB).
  • Privatvermögen ohne tragfähiges Konzept nachschießen: Ohne belastbares Sanierungskonzept verbrennen Sie oft nur Ihr eigenes Geld.

Die wichtigste Pflicht: rechtzeitig handeln

Steht die Zahlungsunfähigkeit fest, besteht Antragspflicht: Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen zu stellen (§ 15a InsO). Diese drei Wochen sind eine Höchstfrist und kein Freibrief – sie dürfen nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen genutzt werden. Wer untätig bleibt, riskiert eine Insolvenzverschleppung.

Zahlungsverbot und persönliche Haftung

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt ein grundsätzliches Zahlungsverbot: Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, lösen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus (§ 15b InsO) – er muss sie der Masse ersetzen. Erlaubt bleiben nur Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unbedingt erforderlich sind. Im Zweifel sollten Sie jede Zahlung kritisch prüfen und sich beraten lassen.

Welche Auswege bleiben?

Je nach Lage kommen kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen, Gläubigervergleiche, der Verkauf oder die Übernahme der Gesellschaft infrage – auch mit Schulden. Lässt sich die Zahlungsfähigkeit nicht wiederherstellen, führt der Weg in das Insolvenzverfahren, das in Eigenverwaltung auch eine Sanierung ermöglichen kann.

Fazit

Zahlungsunfähigkeit verlangt sofortiges, strukturiertes und dokumentiertes Handeln. Wer früh prüft und die richtigen Schritte geht, vermeidet die Haftungsfalle. Einen Überblick über alle Wege gibt unsere Insolvenzberatung.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

Eine Zahlungsstockung ist ein vorübergehender Engpass, der innerhalb von rund drei Wochen behoben wird. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Lücke darüber hinaus besteht und mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ausmacht.

Wie weise ich nach, ob meine GmbH zahlungsunfähig ist?

Über einen Liquiditätsstatus zum Stichtag und eine Finanzplanung über die nächsten drei Wochen. Bleibt die Lücke über 10 %, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Dokumentieren Sie die Prüfung.

Darf ich bei Zahlungsunfähigkeit noch Rechnungen bezahlen?

Nur eingeschränkt. Erlaubt sind Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend nötig sind. Andere Zahlungen können eine persönliche Haftung nach § 15b InsO auslösen.

Wie lange habe ich Zeit für den Insolvenzantrag?

Höchstens drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – und auch das nur bei ernsthaften Sanierungsaussichten. Sonst ist sofort zu handeln.

Kann ich eine zahlungsunfähige GmbH noch verkaufen?

Ein Verkauf ist grundsätzlich möglich, muss aber rechtlich sauber und schnell erfolgen. Besteht bereits Antragspflicht, hat diese Vorrang.

JS
Geschrieben von
Julius Schütze
Restrukturierungsberater mit Schwerpunkt Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Leitet Pacemark Finance und begleitet Geschäftsführer und Investoren bundesweit.
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