Ratgeber · Insolvenz

§ 15a InsO: Antragspflicht und Fristen einfach erklärt

§ 15a InsO regelt, wann Geschäftsführer Insolvenz anmelden müssen – und welche Fristen gelten. Hier verständlich erklärt.

Das Wichtigste in Kürze
  • § 15a InsO verpflichtet die Geschäftsführer, bei Insolvenzreife einen Antrag zu stellen.
  • Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17) und Überschuldung (§ 19 InsO).
  • Fristen: höchstens drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit), höchstens sechs Wochen (Überschuldung).
  • Bei Verstoß drohen Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

§ 15a der Insolvenzordnung ist die zentrale Vorschrift für Geschäftsführer in der Krise. Sie legt fest, wann ein Insolvenzantrag Pflicht ist – und macht aus einer wirtschaftlichen Schieflage eine konkrete Handlungspflicht mit kurzen Fristen.

Was regelt § 15a InsO?

Die Vorschrift verpflichtet die Vertretungsorgane haftungsbeschränkter Gesellschaften, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie schützt damit vor allem die Gläubiger, die sonst weiter Geschäfte mit einem bereits insolventen Unternehmen machen würden.

Wer ist antragspflichtig?

Antragspflichtig sind die Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstände einer AG und allgemein die Organe juristischer Personen ohne natürliche Person als Vollhafter. Auch ein faktischer Geschäftsführer – wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne offiziell bestellt zu sein – kann erfasst sein. Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Pflicht ersatzweise die Gesellschafter.

Die beiden Insolvenzgründe

Die Antragspflicht greift bei zwei Gründen:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Die Gesellschaft kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr und es besteht keine positive Fortführungsprognose. Mehr dazu auf unserer Seite zur Überschuldung der GmbH.

Die Fristen

Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag spätestens nach drei Wochen zu stellen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen – jeweils ab Eintritt des Grundes und ohne schuldhaftes Zögern. Wichtig: Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Sie dürfen nur genutzt werden, wenn ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Sonst ist sofort zu handeln. So melden Sie die Insolvenz an.

Folgen bei einem Verstoß

Wer die Fristen versäumt, begeht eine Insolvenzverschleppung. Die Folgen sind erheblich: persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), Schadenersatz gegenüber Gläubigern sowie Strafbarkeit mit Freiheits- oder Geldstrafe.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie in der Krise laufend und dokumentiert, ob ein Insolvenzgrund vorliegt – idealerweise mit einem aktuellen Liquiditätsstatus und einer Überschuldungsbilanz. Diese Dokumentation entlastet Sie im Zweifel und zeigt, dass Sie Ihre Pflichten ernst genommen haben.

Fazit

Die Fristen des § 15a InsO sind kurz, die Folgen eines Verstoßes gravierend. Frühe und dokumentierte Prüfung ist der beste Schutz. Einen Überblick über Ihre Optionen gibt unsere Insolvenzberatung.

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Häufige Fragen

Was bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern"?

Sie müssen den Antrag so schnell wie möglich stellen. Die Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist ist eine Höchstgrenze, die nur bei ernsthaften Sanierungsaussichten ausgeschöpft werden darf.

Gilt § 15a InsO auch für die UG?

Ja. Die Vorschrift gilt für alle haftungsbeschränkten Gesellschaften, also auch für die UG (haftungsbeschränkt) und die GmbH & Co. KG.

Was passiert, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat?

Bei Führungslosigkeit trifft die Antragspflicht ersatzweise die Gesellschafter.

Welche Frist gilt bei Überschuldung?

Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen, bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen.

JS
Geschrieben von
Julius Schütze
Restrukturierungsberater mit Schwerpunkt Sanierungs- und Insolvenzmanagement. Leitet Pacemark Finance und begleitet Geschäftsführer und Investoren bundesweit.
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