Firmeninsolvenz-Beratung: Ihre Optionen im Überblick
GmbH insolvent oder überschuldet? Sie haben mehr Möglichkeiten als nur die Regelinsolvenz – von Verkauf über Übernahme bis zur Sanierung. Wir zeigen Ihnen wirtschaftlich, welcher legale Weg zu Ihrer Lage passt.
Kostenlose Ersteinschätzung 0221 98658868GmbH insolvent – was tun?
Der wichtigste Grundsatz: früh handeln. Je eher Sie Ihre Lage klären, desto mehr Optionen bleiben – und desto geringer ist Ihr persönliches Haftungsrisiko. Warten bis zur Zahlungsunfähigkeit verengt die Wege und kann strafbar sein.
Wann ist eine GmbH insolvenzreif?
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Die GmbH kann fällige Zahlungen nicht mehr erfüllen.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr und es besteht keine positive Fortführungsprognose.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): berechtigt zum Antrag – hier sind Sanierung und Verkauf oft noch gut möglich.
Die Antragspflicht – § 15a InsO
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz anmelden – spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Überschuldung. Wer die Frist versäumt, riskiert persönliche Haftung, Schadensersatz und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife können nach § 15b InsO zurückgefordert werden.
Ihre Optionen bei Firmeninsolvenz
| Option | Wann sinnvoll? | Ergebnis |
|---|---|---|
| GmbH verkaufen – auch mit Schulden | Vor Insolvenzreife; belastete, aber übertragbare Gesellschaft | Saubere Trennung, Käufer übernimmt |
| Übernahme inkl. Verbindlichkeiten | Distressed-Situation, schneller Ausstieg gewünscht | Gesellschafter-/GF-Wechsel |
| Sanierung ohne Verfahren | Noch fortführungsfähig, drohende ZU (§ 18) | Fortbestand des Unternehmens |
| Eigenverwaltung / Schutzschirm | Insolvenzreif, aber sanierungsfähig | Sanierung im Verfahren, Erhalt |
| Regelinsolvenz | Keine Fortführungsperspektive | Geordnete Abwicklung |
| Geordnete Liquidation | Solvent, aber Betrieb soll enden | Rechtssichere Auflösung |
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Verkaufen statt Insolvenz – wann lohnt sich das?
Ist die GmbH noch nicht insolvenzreif, aber wirtschaftlich belastet, ist ein Verkauf häufig die schnellere, diskretere und rechtssichere Lösung – Sie trennen sich von der Gesellschaft, statt ein langwieriges Verfahren zu durchlaufen. Bei bereits eingetretener Insolvenzreife gilt: der Verkauf ersetzt kein gebotenes Verfahren, kann es aber ergänzen. Was zulässig ist, klären wir in der Ersteinschätzung.
So berät und unterstützt Pacemark
- Kostenlose Ersteinschätzung: vertraulich, unverbindlich, bundesweit.
- Optionen-Check: Wir zeigen wirtschaftlich, welche Wege in Ihrer Lage realistisch sind.
- Umsetzung: rechtssicherer Verkauf oder Übernahme Ihrer GmbH – auch mit Schulden.
- Verfahren: Ist ein Insolvenzverfahren geboten, arbeiten wir mit spezialisierten Partnern zusammen.
Ihre GmbH ist in Schieflage? Klären wir Ihre Optionen.
Kostenlose, vertrauliche Ersteinschätzung – je früher, desto mehr Wege bleiben offen.
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Häufige Fragen (FAQ)
Wann muss eine GmbH Insolvenz anmelden?
Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO): nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen bzw. sechs Wochen nach Eintritt. Sonst droht Insolvenzverschleppung.
Kann ich eine GmbH verkaufen statt Insolvenz anzumelden?
Vor Insolvenzreife oft ja – auch mit Schulden. Ist die GmbH bereits insolvenzreif, ersetzt der Verkauf kein gebotenes Verfahren. Wir prüfen, was zulässig ist.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?
In der Regelinsolvenz führt ein Insolvenzverwalter; in der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters handlungsfähig und saniert selbst.
Wer haftet bei einer GmbH-Insolvenz?
Die GmbH mit ihrem Vermögen – der Geschäftsführer aber persönlich bei Insolvenzverschleppung oder verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO).
Was kostet die Erstberatung?
Die wirtschaftliche Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.