Liquidationen

Teasergrafik


Ihre Unternehmensgesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG oder AG) befindet sich in Not? Sie haben Zahlungsschwierigkeiten? Ihnen droht gar die Insolvenz? Dann haben wir das passende Angebot für Sie! In unserer langjährigen Arbeit als Finanzdienstleister haben wir uns auf die Rettung von Insolvenz-gefährdeten Unternehmen spezialisiert. Der letzte Gang zum Insolvenzgericht ist nicht unvermeidlich. Wir zeigen Ihnen welche Alternativen es gibt, damit aus Ihrer aktuellen Krise neue Perspektiven für Sie und Ihr Unternehmen entstehen

Banner

Unternehmensliquidation - die Alternative zur Insolvenz


Zahlungsausfälle, eine Konjunkturflaute oder die allgegenwärtige Finanzkrise - es gibt zahlreiche Gründe, warum ein Unternehmen in Schieflage geraten kann. Und häufig ist mit dem Wohl und Wehe der Firma auch das private Schicksal des Unternehmers oder der Unternehmerin verbunden. Reagieren Sie rechtzeitig, damit aus der Krise des Unternehmens keine Bedrohung für Ihre private Existenz erwächst. Als seriöser und kompetenter Dienstleister mit jahrelanger Erfahrung im Bereich der Wirtschafts- und Insolvenzberatung stehen wir Ihnen hierbei gerne zu Seite.

Die Liquidation einer Gesellschaft ist eine Möglichkeit um eine Insolvenz abzuwenden. Wichtig ist dabei jedoch, dass noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen und keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Weiterhin dürfen keine Verpflichtungen gegenüber den Sozialträgern bestehen, insbesondere aus Lohnsteuerverpflichtungen die älter als sechs Wochen sind, und/oder Umsatzsteuerverpflichtungen aus rechtsgültigen Bescheiden, da dies sonst rechtlich gesehen eindeutige Indizien für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzgrund) wären. Um einen drohenden Insolvenzantrag durch Gläubiger zu verhindern müssen rechtzeitig Maßnahmen für eine außergerichtlichen Einigung eingeleitet werden. Dies kann z.B. eine Vereinbarung von Ratenzahlungen sein. Eine weitere Möglichkeit ist, im Mahnverfahren der Rechtmäßigkeit der Forderung zu widersprechen. Eine strittige Forderung ist kein Insolvenzgrund, auch nicht in der zweiten gerichtlichen Instanz, wenn der Schuldner in erster Instanz unterlegen war. Wir beraten Sie gerne, welche Maßnahmen für Ihren individuellen Fall passen. Unser Dienstleistungsangebot reicht von der Einleitung, über die Begleitung durch die Liquidation, bis zur vollständigen Auflösung bzw. Löschung der Gesellschaft. Die Erhaltung von Vermögenswerten und der Schutz Ihrer Reputation und Ihres unternehmerischen Ansehens haben für uns dabei oberste Priorität.
Banner


Liquidation statt Insolvenz - so funktioniert es!


Unsere vielfach bewährte Vorgehensweise besteht in der Übernahme aller Gesellschaftsanteile und der zeitnahen Verlegung des Unternehmenssitzes ins Ausland. Hierzu möchten wir Sie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 30. Mai 2005, Aktenzeichen 15 AR 8/05, verweisen:

"...Sofern die "gewerbliche Firmenbestattung" (Abwicklungsverkauf) nur dem Zweck dient, das Insolvenzverfahren mit einem neuen Geschäftsführer / Vorstand (und unter bestimmten Voraussetzungen) an einen anderen Gerichtsort zu führen und dabei die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Insolvenzantragspflicht) eingehalten werden, ist diese Vorgehensweise rechtlich "nicht zu beanstanden."

Anzumerken wäre, dass die Einhaltung bestimmter Fristen bzw. Verpflichtungen dann nicht nur dem neuen Geschäftsführer unterliegt, zumal der abberufene Geschäftsführer gar nicht mehr autorisiert ist, Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben. Er ist lediglich auch als abberufener Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. Insolvenzverwalter auskunftsverpflichtend."

 

Auf Wunsch kann dies in besonders dringenden Fällen bereits mit einer Vorlaufzeit von nur 24 Stunden (!) notariell beurkundet werden. Dabei achten wir auf die Einhaltung aller gesetzlichen Formen und Vorschriften. Diesen exklusiven Service bietet Ihnen kein seriöser Mitbewerber.

Bei einer Verlegung ins Ausland ist die Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Im Handelsregister werden dabei nur die Übertragung der Anteile und die Auflösung der Gesellschaft veröffentlicht. Dies hat für Geschäftsführer und Gesellschafter keine Nachteile, wie etwa Verlust des unternehmerischen Ansehens oder gar Sanktionen durch die Verwaltungsbehörden. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anteilsübertragung sowie die Sitzverlegung mit dem Datum der Übertragung und der Beschlussfassung der Sitzverlegung im notariellen Termin rechtsgültig wird und nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister und deren Veröffentlichung (rein publizierende Wirkung). Dabei ist es immens wichtig, dass nach der Sitzverlegung alle Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft und die zuständigen Behörden über diese Sitzverlegung informiert werden. Unabdingbar ist auch die permanente Erreichbarkeit der Gesellschaft für alle Geschäftspartner und Behörden am neuen Sitz über den gesamten Zeitraum der Liquidation. Dies erreichen wir durch die Einrichtung einer realen Geschäftsadresse am Ort des neuen Gesellschaftssitzes. Eine Nichterreichbarkeit hätte sonst unweigerlich eine Rückabwicklung per Gerichtsbeschluss zur Folge. Wegen zukünftiger EU-Richtlinien und den daraus resultierenden Verpflichtungen zur noch engeren Zusammenarbeit der verschiedenen nationalen Administrationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfeersuchen, erfolgt die Sitzverlegung in jedem Fall in den Nicht-EU-Raum. So unterliegt der Ablauf der Liquidation allein unserer Kontrolle.


Liquidation Schritt für Schritt


Nach dem Auflösungsbeschluss ist durch den Liquidator (vorheriger Geschäftsführer) unverzüglich eine Abschlussbilanz für Deutschland zu erstellen. Diese entspricht einer sog. "Nullbilanz", da sämtliche Aktiva und Passiva und auch die gesamten Geschäftsunterlagen an den neuen Sitz der Gesellschaft verbracht worden sind. Mit der Vorlage der Abschlussbilanz beim zuständigen Finanzamt und der Veröffentlichung über den elektronischen Bundesanzeiger (Einreichung) wird der Rücktritt des Liquidators zum jeweils nächstmöglichen Termin notariell beim Handelsregister angemeldet. Nach dem Rücktritt des Liquidators wird durch die neuen Gesellschafter die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit beantragt. Einem solchem Antrag wird in der Regel problemlos stattgegeben. Durch diese Vorgehensweise vermeiden wir die Risiken, die ein Insolvenzverfahren in Deutschland mit sich bringt. Zu diesen Risiken zählen neben dem Imageverlust einer "Pleite" auch eine mögliche strafrechtliche Überprüfung oder sogar Verfolgung des Geschäftsführers und ggf. auch der Gesellschafter (Verletzung der Aufsichtspflicht) im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse.


Ziel erreicht: Gesellschaftsneugründung nach der Liquidation


Nachdem die Liquidation erfolgreich vollzogen wurde, kann die Gründung einer neuen Gesellschaft in Angriff genommen werden. Bei der Errichtung dieser Gesellschaft stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend und helfend zur Seite. Unser Angebot reicht dabei von der Einrichtung und/oder dem Leasing (Miete) einer neuen Gesellschaft im In- oder Ausland bis zur Vermittlung einer Übernahme von Vorratsgesellschaften (siehe hierzu auch "Unternehmensgründungen"). In einem persönlichen Gespräch zeigen wir Ihnen dann gerne auf, wie Sie die Körperschafts- und Gewerbesteuerlast Ihrer neuen Unternehmung sowie Ihre eigene Einkommensteuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen praktisch auf "Null" reduzieren können und das trotz einer profitablen Entwicklung Ihrer neuen Gesellschaft und unter Beibehaltung Ihres gewohnten Lebensstils.
Beratungsbanner

Wir beraten Sie gern umfassend und diskret!


Als Spezialdienstleister im sensiblen Finanzbereich ist eine diskrete und umfassende Beratung für uns eine Selbstverständlichkeit. Im Vorfeld einer Liquidation sind zahlreiche Fragen zu klären. Wenn Sie diese Option für Ihr Unternehmen in Betracht ziehen, sollten Sie nicht länger zögern und uns schnellstmöglich kontaktieren. Wir führen mit Ihnen gerne ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch vor Ort durch, gerne auch im Beisein Ihres Steuer-/Wirtschaftsberaters und/oder Rechtsanwaltes. Gerne besuchen wir Sie auch diskret außerhalb Ihrer Geschäftszeiten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Kosten der Anreise unseres Beratungsteams in Form einer Pauschale berechnen müssen. Die Anreisepauschale beträgt innerhalb Deutschlands 250,00 EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. Für Besprechungstermine außerhalb Deutschlands wird die Kostenpauschale individuell festgelegt. Selbstverständlich werden diese Kosten bei einer Auftragserteilung mit unserem Honorar verrechnet.

Abschließend sind wir gesetzlich verpflichtet darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsberatung nur im zulässigen Umfang im Rahmen unserer wirtschaftsberatenden Tätigkeit erfolgt.


Fragen und Antworten zu unseren Dienstleistungen

An wen richtet sich das Angebot von Pacemark Finance Europe ?
Wie können Sie konkret helfen?
Lässt sich eine Insolvenz verhindern?
Wie funktioniert die Insolvenzübernahme?
Wie rechtssicher ist Ihre Arbeit?
Diskretionshinweis:
Alleinstellungsmerkmal
Was kosten Ihre Dienstleistungen?

Für die Vereinbarung eines Termins erreichen Sie uns unter

01805 / 779 666 779 0,14 €/Min. v. Festnetz, max. 0,42 €/Min. mobil
oder Sie füllen ganz einfach unser Online-Kontaktformular aus.
Wir werden uns dann zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen

nach oben

Dekografik

Dekografik

Dekografik

Dekografik

Dekografik

Dekografik
Gläubigerschock Banner
Schufafreie Kredite
Banner Immobilienrettung